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Verlust des Beamtenstatus wegen grober Fahrlässigkeit ist laut Gericht zulässig

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Verlust des Beamtenstatus wegen grober Fahrlässigkeit ist laut Gericht zulässig

Von wegen ein auf ewig gesicherter Beamtenstatus: Jüngst entfernte das Verwaltungsgericht Trier einen Lehrer wegen vorsätzlicher Fehlzeiten aus dem verbeamteten Dienstverhältnis. Im gerichtlichen Nachgang sprach das Oberverwaltungsgericht Koblenz ebenfalls ein Urteil, welches der Entfernung des Beamten recht gab. Die Begründungen des Gerichts erfolgten umfangreich und orientierten sich an der fahrlässigen Sachlage sowie am missachteten Erziehungsauftrag der betreffenden Lehrkraft.

Laufbahn eines Lehrers im dauerhaften Krankenstand

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen ehemaligen Lehrer einer berufsbildenden Schule, der mehrfach an andere schulische Einrichtungen versetzt worden war. Die damaligen Gründe basierten auf Beschwerden bezüglich seiner Unterrichtsgestaltung und seines sozialen Verhaltens.
Nach einigen Schulwechseln erkrankte der Lehrer im Jahr 2004 für längere Zeit. Der Amtsarzt untersuchte ihn mehrere Male, stellte das Vorliegen einer psychischen Störung fest und befand ihn letztlich erst einmal für dienstunfähig.
Im Februar 2012 und im Mai desselben Jahres ergab eine erneute amtsärztliche Untersuchung, dass der Lehrer nun wieder dienstfähig und in der Lage sei, seinen Dienst anzutreten.
Sein Dienstherr forderte ihn daraufhin auf, dies zu tun, doch der Lehrer verweigerte seine Pflichterfüllung. Stattdessen versuchte er sich zunächst Zeit zu verschaffen, indem er ohne Begründung privatärztliche Atteste vorlegte, die seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen sollten.
Außerdem teilte er schriftlich mit, dass er „wegen nicht fachgerechter Verwendung und unzumutbarer Bedingungen im Dienst fehle, er aber sofort an einem Gymnasium arbeiten könne“.

Dreiste Dienstverweigerung: Schweres Vergehen eines Lehrers

Das Land Rheinland-Pfalz registrierte sein unerlaubtes, dienstliches Fernbleiben, stellte seine Dienstbezüge ein und strengte ein Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier an. Das dortige Gericht entzog dem verweigerungswilligen Lehrer daraufhin den Beamtenstatus – wegen vorsätzlich ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst.
Die Berufungsklage des Lehrers vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz wurde umgehend und sehr deutlich abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen: 3 A 11052/15.OVG).
Die abgeschmetterte Klage begründet das OVG damit, dass der Lehrer mit seiner Dienstverweigerung zum Einen ein schweres Dienstvergehen begangen und zum Anderen durch sein unrühmliches Verhalten das öffentliche Beamtenansehen beschmutzt habe.

Gericht sagt: Lehrer müssen ihre Dienstleistung als Kernpflicht erbringen

Zahlreiche Krankmeldungen schützen nicht dauerhaft vor der Wiederaufnahme des Dienstes, denn amtsärztliche Folgeuntersuchungen müssen die Dienstunfähigkeit immer wieder bescheinigen. Eigens eingeholte Atteste vom Hausarzt haben hierbei keine Gültigkeit.
So sah das auch das Gericht. Zumal der Lehrer von der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit wusste, was außerdem sein Schreiben mit dem Hinweis auf die erwünschte Tätigkeit an einem Gymnasium belegte.
„Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung gehöre, aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten, zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. […] Hinzu komme, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen sei. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbiete, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt werde, gefährde die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste.“
(Zitat aus der Pressemitteilung des OVG, http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=62974b6c-8033-5175-ac6a-b702e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042)

Hohe Fehlzeiten von Lehrern

Zu wenig Lehrkräfte, zu große Klassen und oftmals schwierige Schüler bringen einige Lehrer an den Rand der Verzweiflung. Experten sprechen von psychischen Belastungen, die nicht selten in einem Burn-out-Syndrom und in der Dienstunfähigkeit enden.
„Die Kolleginnen und Kollegen erleben ihren beruflichen Alltag dadurch zunehmend als Belastung“, urteilt Tom Erdmann, Vorsitzender der GEW (Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft in Berlin).
Da kommt die Frage auf: Sind unsere Lehrer wirklich so oft und vor allem dauerhaft krank?

Zu Beginn dieses Jahres veröffentlichte die Bildungsverwaltung einen Gesundheitsbericht, der Zahlen vom Krankenstand der Berliner Lehrer bekannt gab. Demnach fallen Lehrkräfte in der Hauptstadt im Durchschnitt an 39 Tagen im Jahr krankheitsbedingt aus. Den Löwenanteil verbuchen hierbei die Grund- und Sekundarschulen mit über 40 Krankheitstagen für sich, während es an Gymnasien „nur“ rund 30 Krankheitstage jährlich sind.
Allerdings vermeldet die Berliner Verwaltung auch einen Rückgang der langzeiterkrankten Lehrer. Aktuelle Erhebungen sind stets etwas zäh, daher beruft sich die Meldung auf den Stichtag des 1. November 2014, die besagt, dass die Zahlen um 145, auf 752 Lehrkräfte zurückgegangen seien.

Inwieweit das erfreulich ist, ist in Anbetracht des künftig noch weiter steigenden Lehrermangels nicht realistisch zu beurteilen.
Im Fall des „aus dem Dienstverhältnis entfernten Lehrers“ ist es jedoch völlig klar: Dessen Vorgehensweise geht weder im Sinne der Schüler, noch in dem seiner ehemaligen Kollegen, wie das Gericht zu Recht feststellte.

Sven Bruns
Sven Bruns

Als Experte für Versicherungen für Beamte, teile ich mein Wissen, um Ihnen bei wichtigen Entscheidungen zu helfen.

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