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Anrechnungsfähige Dienstjahre zur Berechnung der Pensions- und Dienstunfähigkeitslücke

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Anrechnungsfähige Dienstjahre zur Berechnung der Pensions- und Dienstunfähigkeitslücke

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Ruhegehaltsfähige Dienstjahre und ihre Bedeutung für die Beamtenversorgung

Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst, die längerfristige finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, wie sie beispielsweise bei einem Immobilienerwerb erforderlich sind, oder die eine Familie zu versorgen haben, machen sich zu Recht Gedanken darüber, wie ihre finanzielle Lage bei Pensionierung, vielleicht sogar bei einer krankheitsbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aussehen wird. Um durch eine Versicherung eine mögliche Versorgungslücke abzudecken, ist es wichtig, die eigenen Versorgungsansprüche zu kennen.

Anrechnungsfähige Zeiten

Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten in den jeweiligen Gesetzen von Bund, Ländern und Kommunen geregelt ist. Das Ruhegehalt, die Pension, wird zwar von Amts wegen festgesetzt, ohne dass Betroffene sich darum kümmern müssen. Der Dienstherr muss jedoch erst einmal alle möglichen Anspruchszeiten kennen. Es gibt auch Zeiten, bei denen er einen gewissen Ermessensspielraum besitzt. Hier ist es sinnvoll, rechtzeitig die Anerkennung zu beantragen. Allerdings können sich, auch wenn eine Anerkennung bereits bestätigt wurde, später noch Veränderungen ergeben. Wenn eine Rechtsvorschrift geändert wurde, wird sie oft auch rückwirkend angewandt, solange der Beamte noch im aktiven Dienst steht. Im Zuge der Sparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte wirken sich solche Veränderungen meistens negativ für die Beschäftigten aus.

Berechnung des Ruhegehaltes für Beamtinnen und Beamte

Das Ruhegehalt wird aufgrund von zwei Berechnungsgrößen ermittelt, den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Letztere werden bei Teilzeit anteilig berücksichtigt (besondere Regelungen gibt es bei Altersteilzeit). Die ermittelten Dienstzeiten bestimmen den Prozentsatz, aus dem sich, multipliziert mit der Höhe der Bezüge, die Bruttoversorgung errechnet.

Diese Zeiten werden immer berücksichtigt:

– Zeiten aus dem Beamtenverhältnis ab dem 17. Lebensjahr einschließlich Vorbereitungsdienst (Referendariat)
– Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes
– Zeiten im Angestelltenverhältnis (hauptberuflich), wenn diese unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis lagen und in die Ernennung mündeten. Beispiel: Lehrauftrag an der Universität oder im Schuldienst mit anschließender Verbeamtung
– Zurechnungszeit wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit

Diese Zeiten können auf Antrag teilweise oder ganz berücksichtigt werden:

– die Zeit der Ausbildung und Prüfung bzw. des Studiums und eventuell der Promotion im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestzeiten
– Tätigkeiten in der deutschen Entwicklungshilfe
– hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften sowie im öffentlichen und nicht-öffentlichen Schuldienst
– Tätigkeiten bei kommunalen Spitzenverbänden oder solchen der Sozialversicherungen
– Tätigkeiten in einem ausländischen Öffentlichen Dienst
– Zeiten, in denen wissenschaftliche, künstlerische, technische oder wirtschaftliche Fachkenntnisse erworben wurden, die Voraussetzung für das Amt waren
– Dienste bei den Körperschaften und Parlamenten des Bundes, des Landes und der Kommunen
– Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Beamter oder Notar ohne Ruhegehaltsberechtigung
– Vordienstzeiten bei der Feuerwehr und im Justizvollzug

In der Regel können Beamtinnen und Beamte ab einem gewissen Alter beantragen, dass die zuständige Behörde eine vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vornimmt. Auf dieser Grundlage ist es den Beschäftigten leichter möglich, die Anrechnung ihrer Dienstzeiten zu überprüfen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen oder eine Versicherung abzuschließen.

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Sven Bruns

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