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Wie steht die Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen?

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Wie steht die Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen?

Beamtin sitzt vor Laptop und schaut sich in Ruhe Unterlagen an

Der Heilpraktiker

Nach der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 13 wird bestätigt, dass die Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig sind. In welcher Höhe die Beihilfe die Kosten für eine solche Behandlung zahlt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Für die Beamten des Bundes wurde eine Vereinbarung zwischen dem Bundesinnenministerium und den Heilpraktiker-Verbänden geschlossen. Bei dieser Vereinbarung wurde festgelegt, für welche Behandlungen des Heilpraktikers die Beihilfe etwas leistet. Seit dem 01. September 2013 gilt die neueste Fassung.

Wer darf sich Heilpraktiker nennen?

Damit jemand sich Heilpraktiker nennen darf, ist es nötig eine Ausbildung, sowie eine Prüfung absolviert und bestanden zu haben. Somit wird einem die offizielle Erlaubnis erteilt, sich Heilpraktiker nennen zu dürfen.

Lediglich geprüfte Heilpraktiker, welche diese gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben, sind berechtigt beihilfefähige Leistungen zu erbringen. Von dieser Berufsbezeichnung hängt es auch ab, ob die Beihilfe Leistungen erstattet.

Welche Heilpraktikerkosten werden von der Beihilfe erstattet?

Bei der Beihilfe gibt es für die Leistungserstattungen von Heilpraktiker-Kosten Höchstgrenzen. Diese wurden, wie oben beschrieben, zwischen dem Bundesinnenministerium und den Heilpraktiker-Verbänden vereinbart. Die Höchstgrenzen werden in der sogenannten „Erstattungsliste“ im Einzelnen aufgeführt.

Sollte etwas in Rechnung gestellt werden, was den Angaben in der Liste nicht gerecht wird, ist dies nicht beihilfefähig. Sobald der Heilpraktiker einen höheren Rechnungsbetrag verlangt, ist die Abweichung von dem Patienten selbst zu tragen.

Bei Blut- oder Harnuntersuchungen ist darauf zu achten, dass die anfallenden Kosten nur beschränkt erstattet werden. Eine Blutzuckerbestimmung, eine Harnuntersuchung und die Blutentnahme selbst, körperliche Untersuchungen, wie die Spiegelung des Augenhintergrunds oder ein Elektrokardiogramm haben eine preisliche Beschränkung, welche Sie der Erstattungsliste entnehmen können. Auch Wundversorgungen und Verbände dürfen vom Heilpraktiker durchgeführt werden. Alle Materialien, welche hierfür in der Praxis verbraucht werden, wie Pflaster, Desinfektionsmittel und Verbandmaterial sind beihilfefähig.

Ebenso, wie die vom Arzt verordneten und bei der Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandsmittel, die der Heilpraktiker nutzt, sind nach den gleichen Regeln beihilfefähig. Die Therapien, welche der Heilpraktiker durchführt, wie zum Beispiel Akupunktur, chiropraktische Behandlungen und Ultraschall- oder Lichtbestrahlungen sind ebenfalls beihilfefähig (zu dem in der Erstattungsliste angegebenen Höchstbetrag). Eine osteopathische Behandlungen ist nur beschränkt beihilfefähig. Hier kommt es darauf an, welche Körperteile behandelt werden.

Zudem ist es wichtig darauf zu achten, dass die Behandlungen von dem Heilpraktiker selbst durchgeführt werden. Sollte er diese lediglich verschreiben, so sind sie nicht beihilfefähig.

Gibt es Einschränkungen?

Bestimmte Heilmittel, wie zum Beispiel Bäder, Massagen oder Packungen, sowie Hilfsmittel wie Gehhilfen die von einem Heilpraktiker verordnet wurden, sind nicht beihilfefähig. Sollten diese Heilmittel jedoch von einem Arzt verschrieben worden sein, so tritt die Beihilfe hier in kraft. Sollten die Leistungen des Heilpraktikers nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden gehören, so sind diese ebenfalls nicht beihilfefähig.

Sven Bruns
Sven Bruns

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